E Bike Leasing für Arbeitgeber – Vorteile / Was zu beachten ist
 
E Bike Leasing hat nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber eine ganze Reihe von echten Vorzügen, denn sie können bares Geld sparen. Generell kann man beim Arbeitgeber-Leasing zwischen drei verschiedenen Varianten unterscheiden:
 
1. Der Arbeitgeber least die E Bikes und stellt sie den Arbeitnehmern zur Verfügung, die die anfallenden Raten aus ihrem monatlichen Bruttogehalt finanzieren. Dank Gehaltsumwandlung kann der Arbeitnehmer bis zu 40% gegenüber dem Barkauf des E Bikes einsparen. In diesem Fall entstehen dem Arbeitgeber keinerlei Investitionskosten. Die Lohnnebenkosten werden reduziert. Der Arbeitnehmer muss das Dienst-E Bike zusätzlich über die 1% Regelung versteuern, damit er das E Bike auch privat nutzen kann.

2. Der Arbeitgeber least die E Bikes und stellt sie den Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den Bruttolistenpreis ebenfalls mit 1% der Lohnsteuer unterwerfen; der Arbeitgeber dagegen kann die Leasingrate als Betriebsausgabenabzug geltend machen. Da die Steuerbelastung reduziert wird, werden die Anschaffungskosten für die E Bikes um rund 30 Prozent gesenkt.

3. Natürlich sind auch Mischvarianten möglich, bei denen der Arbeitnehmer die E Bikes bezuschusst (z.B. mit 50%) und der Arbeitnehmer den Rest (50%) per Gehaltsumwandlung finanziert.

E Bike Leasing für Arbeitgeber – Vorteile

- Leasingrate kann als Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden / Leasing ist steuerlich voll absetzbar.
- Durch die, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte, Gehaltsumwandlung sinken die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, was für eine deutliche Ersparnis sorgt.
- Unternehmen (Arbeitgeber) können aufgrund der eingesparten Sozialabgaben & Lohnnebenkosten Einsparungen von bis zu 500,- Euro pro Angestellten erreichen (bei einer Leasing-Laufzeit von 3 Jahren).
- Beim Leasing- bzw. Gehaltsumwandlungsmodell entstehen für den Arbeitgeber keinerlei Investitionskosten (die vom Unternehmen / Arbeitgeber geleasten E Bikes werden den Mitarbeitern / Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt, die anfallenden Raten werden von deren Bruttogehalt abgezogen).
- Gesundheitsförderung der Mitarbeiter, dadurch verringerte Fehlzeiten und Krankheitskosten.
- Stark verringerter Parkraumbedarf / u.U. geringere Parkraumkosten.
- Mitarbeiterbindung  und Motivierung.
- Aktiver Beitrag zu Umweltschutz und Verkehrsberuhigung.
- Imagegewinn für das Unternehmen, da man sich als umweltbewusst positioniert.
- In vielen Fällen zusätzlicher Werbeeffekt durch Branding möglich.
 
Trotz der offensichtlichen Vorteile gibt es auch ein paar Dinge, die Arbeitgeber in Sachen E Bike Leasing beachten müssen – hier die wichtigsten Aspekte:
 
Natürlich fällt für das E Bike Leasing ein gewisser administrativer Aufwand an. An erster Stelle muss der Arbeitgeber (=Leasingnehmer) einen Leasing-Rahmenvertrag mit dem jeweiligen Leasingpartner abschließen. In diesem Vertrag müssen Dinge geregelt werden wie: Zahlungsabwicklung, Vertragslaufzeit, Versicherung etc.
 
Außerdem muss der Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber (=Leasingnehmer) entsprechend angepasst werden, damit die Finanzverwaltung das Modell anerkennt – genau gesagt, muss der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters um einen Überlassungsvertrag ergänzt werden. In dem Überlassungsvertrag müssen nicht nur die Rechte und Pflichten im Umgang mit dem Fahrzeug, sondern auch Gehaltsumwandlung und 1% Regelung geregelt werden:
 
Überlassungsvertrag – Was genau muss drin stehen?
 
- Um was für ein Dienstfahrzeug handelt es sich genau (E Bike, S-Pedelec, Fahrrad)?
- Finanzielle Aspekte wie Leasing- und Versicherungsrate, Gehaltsumwandlung, Restwert, Versteuerung, Servicekosten.
- Geldwerter Vorteil (1% Regelung).
- Versicherungsrechtliche Aspekte: Über wen und wie ist das Fahrzeug versichert?
- Serviceleistungen: Wer soll sie durchführen und wer übernimmt die Kosten?
- Nutzung des Dienstfahrzeugs.
- Darf das geleaste E Bike auch von anderen Personen genutzt werden (z.B. Ehepartner)?
- Kaufrechtliche Ansprüche.
- Haftung.
 
Darüber hinaus sollte in einem Überlassungsvertrag festgelegt werden, was passiert, wenn eine Rate nicht gezahlt wird oder der Mitarbeiter vor Ende der Laufzeit den Betrieb verlässt.