Gehaltsumwandlung
 
Von einer Gehaltsumwandlung spricht man, wenn der Mitarbeiter (Arbeitnehmer) auf einen Teil seines Bruttogehalts verzichtet und dafür vom Arbeitgeber einen Sachlohn erhält – in diesem Fall das geleaste E Bike. Genauer gesagt, verzichtet der Arbeitnehmer über die komplette Leasinglaufzeit auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der jeweiligen Leasingrate (es sei denn, die Leasingrate wird vom Arbeitgeber zusätzlich bezuschusst). Die Höhe der Leasingrate berechnet sich nach dem Verkaufspreis des E Bikes und der jeweiligen Versicherung. Der Arbeitnehmer muss das E Bike monatlich mit nur 1% des Brutto-Listenpreises versteuern (siehe 1% Regelung).
 
Die Gehaltsumwandlung hat den grundsätzlichen Vorteil, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Geld sparen:

- Unternehmen können, aufgrund der eingesparten Sozialabgaben / Lohnnebenkosten, bei einer Laufzeit von drei Jahren eine Kostenreduktion von bis zu 500,- Euro pro Angestellten erreichen.
- Da die monatliche Leasingrate direkt vom Bruttogehalt abgezogen wird, verringert sich das zu versteuernde Einkommen, so dass das Finanzamt einen Teil der Kosten übernimmt. So kann der Arbeitnehmer, dank Gehaltsumwandlung, bis zu 40 Prozent gegenüber dem Barkauf des E Bikes einsparen (je nach Gehalt und Steuerklasse).
 
Tipp: Viele E Bike Leasing-Anbieter haben Online-Rechner, mit denen man die persönliche Einsparung und die Auswirkungen auf das Gehalt individuell berechnen kann.
 
Hinweis: Damit die Finanzverwaltung das Modell anerkennt, muss der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden (Ergänzung durch Überlassungsvertrag).
 
1% Regelung


 
Seit dem Erlass der Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 kann die 1% Regelung, die vorher nur für Dienstwagen galt, auch auf Dienst-Fahrräder und Dienst-E Bikes / Pedelecs angewendet werden.
 
Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienst-E Bike zur Verfügung stellt, spart sich dieser den Kauf eines eigenen E Bikes. Dem Arbeitnehmer entsteht dadurch ein geldwerter Vorteil, der mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises (=Bruttoanschaffungswert) monatlich versteuert werden muss - das wären z.B. bei einem 2400,- Euro E Bike 24,- Euro monatlich. Auf diese 24,- Euro (=geldwerter Vorteil) müssen dann Sozialabgaben sowie Lohn/Einkommenssteuer abgeführt werden.

Diese 1% fallen deutlich niedriger als die Leasingrate aus (diese würde bei einem E Bike im Wert von 2400,- Euro ca. 65,- Euro monatlich betragen), so dass bis zu 20 - 40 Prozent gegenüber dem Privatkauf des E Bikes eingespart werden können.
 
Dank der 1% Regelung darf der Arbeitnehmer das geleaste E Bike auch privat nutzen.
 
Der Unternehmer / Arbeitgeber kann die Leasingrate als Betriebsausgabenabzug gelten machen.